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Felix Busson

Felix Busson

Joannea Graz, Schacht Leoben

* Innsbruck 30. 9. 1874
† Graz 14. 6. 1953

Sohn des damaligen ordentlichen Professors für Geschichte an der Universität Innsbruck Arnold Busson, der, aus Westfalen eingewandert, 1870 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hatte; Studium der Rechtswissenschaften in Graz und Montanwissenschaften in Leoben, Promotion zum Dr. jur., Diplom-Examen in Leoben, Eintritt in den Staatsdienst, zuletzt als Oberbergkommissär in Leoben. 1912 Eröffnung einer eigenen Rechtsanwaltskanzlei, wenig später Berufung zum Generalsekretär der Österreichischen Alpinen Montangesellschaft, dem seinerzeit größten österreichischen Bergbau- und Eisenhüttenkonzern. In der Zwischenkriegszeit war B. Mitglied des Steirischen Heimatschutzes sowie dessen Rechtsberater und -vertreter. Nach dem „Anschluss Österreichs“ an das Deutsche Reich (1938) wegen seiner oppositionellen Haltung gegenüber dem NS-Regime entlassen; befasste sich im Ruhestand weiter mit bergrechtlichen Fragen und verfasste 1942 einen Kommentar zum allgemeinen Berggesetz. Nach dem Ende des Dritten Reichs wurde er von der österreichischen Regierung mit den Vorarbeiten zur Neufassung des Berggesetzes betraut. B. starb1953 an den Folgen eines Schlaganfalls.

Nach dem Ersten Weltkrieg war B. mitverantwortlich für den Beitritt der österreichischen Corps zum KSCV. Seine Bedeutung liegt aber vor allem in der Reform des in Österreich bei Offizierskorps und Studentenschaft verbreiteten Ehrenkodex, indem er die bis dahin weitgehend anerkannten Duellregeln von Franz von Bolgár einer grundlegenden Revision unterzog. B. selbst war bei Joannea Graz und Schacht Leoben aktiv. Er trat während seiner Aktivenzeit mindestens elf Mal auf Säbel an und galt als Experte im österreichischen Säbelzweikampf. Der von ihm in Zusammenarbeit mit anderen Waffenstudenten (darunter Franz Aubell, späterer Rektor der Hochschule in Leoben) erarbeitete und unter seinem Namen veröffentlichte Ritterliche Ehrenschutz wurde bald nach seinem Erscheinen in mehreren österreichischen Universitätsstädten übernommen und wird noch heute von vielen waffenstudentischen Korporationen als verbindlich anerkannt. Eine der wesentlichen Änderungen gegenüber den Regeln nach Bolgár war die Abkehr von dem von Bolgár nach romanischem Vorbild propagierten subjektiven Ehrbegriff und die Forderung nach sachlichen Merkmalen sowie einer bewiesenen Beleidigungsabsicht, um eine duellwürdige Ehrverletzung annehmen zu können. Damit wurden Ehrenhändel aus nichtigem Anlass stark eingeschränkt.

Veröffentlichungen: Ritterlicher Ehrenschutz, Graz 1907; Unbedingte Genugtuung, DCZ 42 (1925/26), S. 275-277

Literatur: Richard Walzel, Felix Busson, EuJ 7 (1962), S. 156-168; Peter Hauser, "Die Regeln des Duells" und "Ritterlicher Ehrenschutz". Zu den Duellhandbüchern von Franz von Bolgár und Felix Busson, EuJ 54 (2009), S. 97-116

 

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